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Sportbootvermietung & Segelschule



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Allge­mei­ne Be­din­gun­gen für das Sport­boot­ver­mie­tungs­geschäft
(AGB Charter vom 3.6.2023)

    

Rechtlicher Rahmen sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV vom 29.8.2002). Bareboat Charter meint die Vermietung eines Bootes ohne Besatzung. Beide Boote fahren unter deutscher Flagge mit Heimathafen Berlin und sind, mit entspre­chendem Kennzeichen, in Stralsund registriert. Sie besitzen das für ihr Fahrtgebiet vorgeschriebene Bootszeugnis vom Wasser- und Schiff­fahrtsamt Ostsee und haben die darin vorgeschriebene Mindest­ausrüstung an Bord.

Der Mietvertrag (Chartervertrag) wird zwischen Mieter (Charterer) und Vermieter (Vercharterer) geschlossen und besteht aus dem vom Vermieter bereitgestellten und vom Mieter unterzeichneten Vertragsformular, den darin genannten AGB Charter, sowie der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.

    

charterbedingungen

anforderungen isabelle

anforderungen lilulej

fahrtvorbereitung

An wen?


Insofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Mieter während seiner Mietzeit in der Funktion des Bootsführers (Skippers). Er benennt vor dem Antritt der Fahrt ein geeignetes Besatzungsmitglied zu seinem Stellvertreter bzw. ihrer Stellvertreterin (Co-Skipperin) und informiert den Vermieter über dessen bzw. deren Name, Alter, Qualifikation und, wenn möglich, Kontaktmöglichkeit während der Reise.

Ein Wechsel des Bootsführers bedarf der Zustimmung des Vermieters. Davon unberührt ist das vorübergehende Überlassen der Kontrolle über das Boot an ein anderes, für die entsprechende Aufgabe geeignetes Besatzungsmitglied (Co-Skipper; Steuermann) während der Bootsführer an Bord ist oder das Übernehmen der Führung durch ein Besatzungs­mitglied im Notfall, insbesondere bei plötzlichem Ausfall des Bootsführers.

Aus § 11 SeeSpbootV ergibt sich eine Altersgrenze für Bootsführer von mindestens 16 Jahren sowie ein Verbot der Übergabe an „Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung und Führung des Sportbootes […] offensichtlich nicht besitzen. Des Weiteren ein Verbot der Übergabe an Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel offensichtlich in der sicheren Führung des Sportbootes […] behindert sind.

Nach § 11 (3) SeeSpbootV in Verbindung mit § 5 (1 u. 2) sowie Anlage 8 der Sport­boot­führer­schein­verordnung vom 3.5.2017, zuletzt geändert am 5.4.2023, ist zur Führung für beide Boote in ihren jeweiligen Fahrtgebieten kein Führerschein erforderlich (Sportboote mit Verbren­nungs­motor bis 11,03 kW als Antriebs­maschine). In Hinblick darauf, sowie auf die sportbetonte Eigenart der Boote und die Natur­ver­hält­nisse in ihren Fahrtgebieten bin ich geneigt, die oben zitierten Verbote nach § 11 (1) SeeSpbootV eher restriktiv auszulegen.

Auf § 3, Absätze 3 und 4 der Seeschiff­fahrts­straßen­ordnung (Grundregeln für das Verhalten im Verkehr: Behinderung infolge körperlicher und geistiger Mängel oder durch Rauschmittel; Alkohol-Obergrenze 0,5‰ (Blut) od. 0,25 mg/l (Atemluft) und Pauschalverbot anderer Rauschmittel nach Anlage 4) weise ich ausdrücklich hin.


Bei den kleiner und in mittel­grau gesetz­ten Pas­sagen handelt es sich um Anmer­kungen, im Sinne von begleitenden Informationen, welche nicht Teil des Charter­vertrages sind.



Meine Empfehlung bezüglich Alkoholkonsum an Bord ist die Regel, die sich für mich und die Besatzungen, deren Teil ich war, immer bewährt hat, vom Familien­segeln über Jugend­wander­kutter bis Sail-Training-Schiff, hinsichtlich gehabtem Spaß, angenom­menem Ernst und erlebtem Genuss: Erst nach dem Segeln und dann nur so viel, dass du dich noch benehmen kannst und nicht morgens alle ausbremst, ungenießbar bist oder dumme Entscheidungen triffst. Dabei gewisse Sensibilität für Wetter und Liegesituation: Wenn in der Nacht bestimmt nichts fürs Schiff zu tun sein wird, im Hafen auch mal mehr, wenn schön; vor Anker eher weniger, auch wenn schön. Bei nicht so vertrauter Crew: Skipper setzt Grenzen. Und ein guter Skipper hat immer einen Blick dafür, was ist, mit Schiff und Besatzung, und noch sein könnte, bis zum Ende der Reise.

Meine eigenen Anforderungen an die Qualifikation eines Mieters bzw. Bootsführers richten sich nach dem Grundsatz: „Sie müssen mich davon überzeugen, dass Sie das können.“ Ein Sport­boot­führer­schein kann hilfreich sein, ist aber alleine nicht allzu aussage­kräftig. Ich selber habe vier davon und genug Erfahrung, unter verschiedenen Bedingungen, um den Unterschied von Prüfungsnorm, Anspruch und Realität auf dem Wasser einschätzen zu können. Nautische Anforderungen für Bootsführer auf ISABELLE habe ich hier im Detail skizziert und in ihrer Systematik erläutert. Diese hängen sehr von den Einzelheiten des Vorhabens ab: Reisezeit? Fahrtgebiet? Ziele? Weitere Besatzung?


Ernst annehmen“? Die Formu­lierung ist angehängt an den, in den 1990ern des Häufigeren an Bord gehörten Spruch eines großen Spaßvogels, Boots­führers und Genießers, der aus irgend­welchen Gründen und sehr konsequent stets lieber Milch getrunken hat: „Annehmen — Akzeptieren — Improvisieren!“

Reisevorhaben passend zur eigenen Erfahrung wählen


Hohes Gewicht messe ich praktischer Erfahrung in Führungs­rollen auf ähnlichen Booten, unter ähnlichen Bedingungen zu, sowie einer realistischen Einschätzung des Reise­vor­habens. Ein persönliches Gespräch darüber (am Telefon) ist unumgänglich. Im Zweifels­fall rate ich zu einer vorsichtigen Reiseplanung und einem überschaubaren Herantasten an neue Grenzen. Die Frage ist für mich am Ende immer, ob eine potentielle Besatzung mit diesem Boot, unter den absehbaren Bedingungen und ohne äußere Hilfe so weit klar kommen wird, dass ich hinterher nicht wesentlich mehr Arbeit haben werde als vorher.





Ähnlich dem, wie ich es von der anderen Seite her sehen würde, geht es dabei auch um die Stimmigkeit des Gesamt­ein­drucks, einschließlich dessen, was ich bei der Einweisung vor Übergabe mitbekomme. Diese ist nicht auf den Prüfungs­aspekt angelegt, aber wenn jemand schon im Hafen kaum alleine in das Cockpit kommt, einzig Interesse an Ober­fläch­lich­keiten zeigt, dann am ersten, nebenbei zu bindenden Knoten hängenbleibt und von einer Törnplanung spricht, die im Wesentlichen aus „Motor an und dann sehen, wie weit man kommt“ „Segeln müssen wir mal gucken, sehen wir dann ja“ besteht …





Wenn ein erheblicher Qualifika­tions­mangel der Besatzung für den Vermieter oder dessen Beauftragten erst bei oder nach der Übergabe erkennbar wird, ist dieser berechtigt, das Fahrtgebiet sowie die Charterzeit und den Zielhafen zu ändern oder vom Chartervertrag zurückzutreten (beispielsweise wenn erhebliche Zweifel an vorherigen Angaben entstehen; bei Beschwerden von Hafenmeistern oder Behörden; auch bei rücksichtslosem, konflikt­trächtigem Verhalten der Charterbesatzung).


vielleicht noch mit den Erklä­rungen: „Anker brauchen wir nicht.“ „Und das mit dem Klo brauchen Sie nicht zu erklären, da finden wir schon einen Weg.“ Oder einer macht, den Bootskram, während der Rest schonmal das Bier aufmacht … Falls es darum geht: bitte gleich ansagen. Jedem sein Plaisir, aber nicht auf jedem Boot, an jedem Ort.

Wobei eine Reise, die sich auf kurze Ausfahrten bei gutem Wetter unter Motor beschränkt und ansonsten Entspannung oder überhaupt erst einmal behutsame Einge­wöh­nung im Hafen verspricht, vielleicht mit Land­aus­flügen in die Umgebung kombi­niert, durchaus möglich wäre, insbe­sondere im Bodden. Müsste dann aber offen verhandelt werden.

Schwierig ist immer ein Ausein­an­der­fallen von Vorhaben, Fähig­keiten, Eigen­dar­stellung und konkreter Heran­gehens­weise. Und ganz allgemein wirkt demons­trierte Acht­lo­sig­keit und Desinte­resse an den wesentlichen Zustands­indi­ka­toren des Fahrzeugs nicht sehr überzeugend, in Hinblick auf das erhoffte Ergebnis beim Versuch, dieses zu führen, off-road sozusagen.

Wie viele?


Besatzung IF-Boot ISABELLE: Eine bis vier Personen. Wegen der besonderen Anforderungen an persönliche Rettungsmittel Kinder nur nach besonderer Vereinbarung. (Der kritische Punkt ist eine Rettungs­weste mit Sicher­heits­gurt in geeigneter Größe. Die vorhandenen Westen sind ab 40 kg Körpermasse und für einen Brustumfang von 55– 140 cm geeignet. Jugendliche ab etwa 14 Jahren sollten damit in der Regel keine Schwierigkeiten haben.)

Besatzung Jollenkreuzer LILULEJ: Eine bis sechs Personen. Bei Wochen­charter empfohlen bis fünf Personen. Zwei Rettungs­westen in verschiedenen Kinder­größen (15– 20 und 30 –40 kg)vorhanden, weitere Westen ab 50 kg. Details ggf. absprechen.

Ab jeweils zwei Personen Besatzung sind die Boote relativ leicht handhabbar unter relativ breiten Bedingungen. Einhand­segeln bedeutet grundsätzlich höhere Anforderungen an die Qualifikation des Bootsführers und die Flexibilität seines Reiseplanes.

Physische und psychische Anforderungen: Gegenüber den zusammen mit den nautischen Anforderungen für Bootsführer skizzierten, können für weitere Besat­zungs­mit­glieder gewisse Einschrän­kungen toleriert werden. Auch hier hängt sehr viel vom konkreten Reisevorhaben ab. Besondere Hilfs­ein­richtungen, Räume, Beschrif­tungen etc. für behinderte Menschen sind an Bord nicht vorhanden. (Dennoch würde ich jeden ermuntern, im Zweifels­fall nachzufragen. Mit passender Assistenz und angemes­senem Reiseplan könnte mehr gehen, als auf den ersten Blick möglich scheint.) Anfälligkeit für Seekrankheit kann auf der Ostsee ein ernstes Problem werden. Der Bootsführer muss hier ggf. den raschen Ausfall von Besat­zungs­mit­gliedern einkalkulieren. Für schwangere Frauen ist die Gefahr der Seekrankheit erhöht und sind die Behand­lungs­mög­lich­keiten eingeschränkt. Auch kann sich das Risiko einer Fehlgeburt durch entsprechende und andere Belastungen an Bord erhöhen. Im Zweifelsfall bitte ärztlichen Rat einholen.

Der Mieter verpflichtet sich, den Mieter unverzüglich über Änderungen der Besatzungsstärke (Personenzahl an Bord während der Fahrt, sowie zur Übernachtung) zu informieren und ggf. nach diesen Bedingungen vorgesehene Preisaufschläge oder wegfallende Ermäßigungen nachzuzahlen.


Wohin?


Die Fahrtgebiete werden individuell vereinbart. Sie richten sich, neben den im Bootszeugnis festgelegten Grenzen, nach dem jeweiligen Ausgangshafen, der Charterzeit und der Qualifikation der Besatzung. Beachte die Angaben zu üblichen Segelrevieren und zulässigen Wetter- und Gewässerbedingungen auf der Hauptseite der Rubrik Zeiten.

Eine Änderung des Zielhafens ist nur nach Zustimmung des Vermieters möglich (siehe Rückgaberegelung).


Preise, Zahlungs­moda­litäten und Nebenkosten


Für den Jollenkreuzer LILULEJ kommt bei 5 Personen Besatzung ein Belastungszuschlag von 20%; bei 6 Personen von 40% auf die regulären Charterpreise (die auf dieser Website genannt sind).

Für Charterzeiten im Frühling und Herbst erhalten Mieter für kleine Besatzungen (Crews) bis zu 2 Personen einen Rabatt von 5% auf die regulären Charterpreise.

Bei Wochencharter können aufein­ander­folgende Zeiträume kombiniert werden, der sich dabei ergebende Extra-Tag an Charterzeit wird dann nicht berechnet.

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, leistet der Mieter eine Anzahlung von 50% des vereinbarten Charterpreises innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsschluss auf das vom Vermieter benannte Konto oder in bar, anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und die Charterzeit anderweitig zu vergeben. Im übrigen ist der volle Charterpreis bei Übergabe des Bootes fällig. Zahlungen bei der Übergabe erfolgen in bar.

Im vereinbarten Charterpreis enthalten ist der Verbrauch von Kraftstoff bis 4 Liter und Kocher- sowie ggf. Lampen­betriebs­stoff bis 2 l (Spiritus) bei ISABELLE und 1,5 l (Petroleum) bei LILULEJ. Ebenso eine Landstromentnahme im regelmäßigen Ausgangs- und Zielhafen von bis zu 3 kWh, sofern dort ein Landanschluss am Liegeplatz vorhanden ist. Darüber hinaus­gehender Verbrauch wird nach Selbstkosten abgerechnet. Vom Mieter selbst beschaffte Betriebsstoffe müssen von gleicher Qualität sein, wie die vom Vermieter beschafften.


Bei der zweiten gleichartigen Buchung eines Bootes gewähre ich einen Rabatt von 5%, ab der Dritten von 10% auf die regulären Charterpreise.

Rücktritts- und Ausfallregelung


Tritt der Mieter vor dem Zeitpunkt der vereinbarten Übergabe vom Chartervertrag zurück, leistet er dem Vermieter eine anteilige Zahlung des vereinbarten Charterpreises nach folgender Regel: 25% bis 21 Tage; 50% ab dem 20 Tag vor der vereinbarten Übergabe, welche mit ggf. geleisteten Anzahlungen verrechnet wird. Bei Anwerbung einer geeigneten Ersatz­mann­schaft durch den Mieter, die zu einem Mietvertrag mit Anzahlung für das gleiche Boot zur gleichen Zeit führt, verzichtet der Vermieter auf diese anteilige Zahlung des ersteren Mieters.





Eine Rückzahlung des Charterpreises nach der Übergabe des Bootes ist ausgeschlossen, außer bei vorhandener Gebrauchs­un­taug­lichkeit des Bootes, wenn sich diese erst nach der Übergabe herausstellt und wenn diese die Grund­ei­gen­schaften des Bootes betrifft (Schwimm­fähig­keit, Manövrier­fähig­keit, Bewohn­barkeit für die Dauer der Reise, Besegel­barkeit und Hilfsantrieb zur Fahrt innerhalb der vereinbarten Grenzen von Gebiet, Wetter und Gewässer­zustand). In einem solchen Fall hat der Mieter den Vermieter unverzüglich darüber zu benachrichtigen, wenn möglich einen Hafen nach Bestimmung des Vermieters anzulaufen und diesem Gelegenheit zur Prüfung von Boot und Ausrüstung zu geben. Die Beweislast in einem solchen Fall trifft den Mieter. Die Höhe der Rückzahlung richtet sich nach dem Anteil der noch nicht verstrichenen Charterzeit, ab dem Zeitpunkt der Überprüfung des Schadens durch den Vermieter.

Ansprüche des Mieters infolge der Nicht­benutz­barkeit des Bootes wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch diesen selbst, seine Besatzung oder einen Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.

Tritt der Vermieter aus einem wichtigen Grund vom Chartervertrag zurück, hat der Mieter lediglich Anspruch auf Rückgabe von ihm bereits geleisteter Zahlungen. Wichtige Gründe sind insbesondere: Schaden am Boot, welcher die Fahr­tüch­tigkeit einschränkt; nicht vertrags­gemäße Rückgabe seitens eines anderen Mieters; schwere Erkrankung oder Unfall des Vermieters; Eingriff von hoher Hand; Diebstahl des Bootes oder wichtiger Ausrüs­tungs­teile; mangelnde Qualifikation der vom Mieter vorgesehenen oder eingesetzten Besatzung; vertrags­widriges Verhalten des Mieters oder seiner Besatzung.


Nebenstehende Regelung in der Konsequenz nüchtern-sachlich zusammen­gefasst: Prüfen Sie das Boot bei der Übergabe, rekla­mieren Sie etwaige Schäden oder Einschrän­kungen sofort oder kommen Sie damit klar, für die Dauer der Reise. Wenn Sie später finden, dass es untergeht oder ander­weitig nicht zu gebrau­chen; ja schon der Aufenthalt an Bord unzu­mutbar ist, und deswegen Geld zurück haben wollen, müssen Sie mir beweisen, also glaubhaft machen, dass das Problem nicht erst während Ihrer Charterzeit entstanden ist und den verabre­deten Gebrauch nicht bloß unwe­sent­lich einschränkt. Außerdem müssen Sie mir gleich Bescheid sagen (nicht erst nach zwei Tagen auf Hiddensee oder so) und mich bei der Prüfung der Sache vor Ort schon ein bisschen unter­stützen. Davon, dass ich ein Interesse habe, sowohl Boot heil und seetüchtig als auch Sie, am Ende der Reise zufrieden, wenn möglich sogar heiter lachend zu wissen, können Sie ausgehen.

die übliche Kaution


Für jedes Boot und jede Charterzeit hinterlegt der Mieter spätestens bei der Übergabe eine Mietsicherheit von 500  bei dem Vermieter, welche bei der Rückgabe mit dessen Ansprüchen (zur Regulierung von Schäden; Ersatz von Verlusten; Vertrags­strafen; offene Ansprüche Dritter, die sich aus der Nutzung des Bootes durch den Mieter ergeben, bspw. Liege­gelder) verrechnet wird. Sofern keine Forderungen des Vermieters bestehen und die Kaution per Überweisung hinterlegt wurde, räumt der Mieter diesem eine Rück­zahlungs­frist von mindestens zwei Bank­arbeits­tagen ein.

Wenn die Schadens­freiheit und Vollstän­digkeit von Boot und Ausrüstung oder die Kosten der Behebung von Schäden bzw. des Ersatzes von Verlusten bei der Rückgabe für den Vermieter nicht offensichtlich zu erkennen sind, darf dieser die Kaution ganz oder teilweise einbehalten, bis dies der Fall ist (z.B. bei Verdacht auf Unter­was­ser­schaden oder Motor- oder Segelschaden; Verdacht auf Nässe­schaden an Ausrüs­tungs­teilen; Tiefentladung von Batterien; ungeordneter Rückgabe oder Rückgabe unter Zeitdruck; Schaden, welcher eine Reparatur durch eine Fachwerkstatt erfordert).



Übergabe und Einweisung


Der Vermieter oder sein Beauftragter übergibt dem Mieter das Boot zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in geordnetem und zum vertrags­gemäßen Gebrauch geeignetem Zustand, mit angemessenem Vorrat an Betriebs­stoffen. Ab einer Verspätung der vereinbarten Übergabezeit von mehr als 3 Stunden ist der Mieter berechtigt, die vereinbarte Miete anteilig zu mindern. Ab 6 Std. Verzug der Übergabe bei Wochencharter; drei Stunden bei kürzeren Charterzeiten ist er berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Über die Rückgabe vom Mieter bereits geleisteter Zahlungen hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.





Eine Änderung der vereinbarten Übergabe­zeit oder des Übergabe­ortes bedarf der Zustimmung des Mieters. Insofern ein nachrangiger Abfahrtshafen (Ausweichort für die Übergabe, in der Nähe des erstrangigen Ortes) vereinbart wurde, gilt eine entsprechende Änderung als genehmigt. Der Vermieter informiert den Mieter über eine solche Änderung des Übergabe­ortes so zeitig wie möglich.

Auf Verlangen des Vermieters oder dessen Beauftragten hin weist sich der Mieter vor der Übergabe durch Vorlage seines Personal­ausweises oder Reisepasses diesem gegenüber aus.


Diese etwas unge­wöhn­liche Regelung hat ihren Hinter­grund in dem Umstand, dass nicht alle Orte, an denen es schön oder praktisch ist, eine Reise mit einem so flach­gehen­den Boot wie LILULEJ zu beginnen, unter allen normalen Umständen sicher oder überhaupt anzulaufen sind und es sinnvoll ist, einer Charter­crew einen einfache­ren, in der Nähe gelegenen Aus­weich­hafen anzubieten, ohne bei dessen Nutzung in Schwie­rig­keiten zu kommen. Auch hier gilt: Gehen Sie gerne davon aus, dass ich ein Interesse habe, meinen Crews gut gangbare Wege anzubieten und, sofern ich kann, sie tatkräftig zu unter­stützen. Insbesondere an Orten, an die sonst nur Paddler und kleine Angelboote kommen, in einer Gegend, die noch nicht bis in den letzten Winkel durch­ent­wickelt, durch­geplant und voll­ver­stan­dar­disiert ist.



Bei der Übergabe weist der Vermieter oder sein Beauftragter den Mieter und seine Besatzung in die ordnungsgemäße Benutzung des Bootes ein und berät diese auf Wunsch hinsichtlich der Ausgestaltung der Fahrt. Diese Einweisung zählt zur berechneten (Charter-) Zeit. Ihre Dauer richtet sich nach dem Bedarf, wobei ein über drei Stunden hinaus­gehender Zeitaufwand einer gesonderten Vereinbarung bedarf (erweiterte Einweisung).
An Bord sind Bedienungsanleitungen für wichtige technische Systeme, nautische Planungs­unter­lagen und Merkblätter vorhanden. Während der Charterzeit bin ich für Nachfragen im Regelfall innerhalb eines Tages telefonisch oder über E-Mail erreichbar.


Umgang mit Boot und Ausrüs­tung, sowie Doku­men­tation, Infor­mation und Verhalten anderen gegen­über


Der Mieter verpflichtet sich dazu, Boot und Ausrüstung vorsichtig, pfleglich und sorgsam zu behandeln, sowie Schäden und Defekte nach Möglichkeit und Kräften zu vermeiden, insofern das nicht möglich ist, zu begrenzen und ggf. dem Vermieter zeitnah zu melden. Des weiteren verpflichtet er sich, dafür Sorge zu tragen, dass sich jedes Mitglied seiner Besatzung im gleichen Sinne verhält.

Eine Änderung der Ausrüstung durch den Vermieter gegenüber vorherigen Beschreibungen (z.B. auf dieser Website) ist zulässig, sofern die Eignung des Bootes zum vertrags­gemäßen Gebrauch davon nicht wesentlich beinträchtigt wird oder etwas anderes vereinbart wurde.

Der Bootsführer führt das zum Boot gehörende Logbuch in einer Form, die den Verlauf der Reise in Grundzügen nachvollziehbar macht sowie Besatzung, Rollenverteilung und besondere Vorkommnisse, insbesondere Havarien, Schäden, Ausfälle und Verluste anzeigt. Angaben zum technischen Zustand des Bootes werden in einem technischen Protokoll vermerkt, dass der Vermieter bei der Rückgabe erhält. Auf dessen Verlangen hin meldet der Bootsführer ihm zeitnah die Position, den technischen Zustand und die Besatzungsstärke des Bootes, sowie die herrschenden Wetter- und Gewässer­bedin­gungen, den Reiseverlauf und den weiteren Reiseplan.




Der Mieter und Bootsführer verpflichtet sich, über die Einhaltung der relevanten Verkehrs­ordnungen und Umweltschutz-Bestimmungen hinaus, im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Bootes, zu einem rücksichtsvollen Verhalten gegenüber Dritten sowie dazu, etwaige Konflikte im Geiste sportlicher Fairness auszutragen.


Die Boote sollen gern gesehene Gäste sein. Und ja, das ist Sport, was wir da machen, auch wenn sich manche Dritte manchmal wie schlechtere Kleingärtner aufführen. Nicht eingraben lassen, Manöv­rier­raum wahren, im Zweifels­fall die eigene Beweg­lich­keit ausnutzen und vor dem Wind ablaufen, was besseres ansteuern, kann ich nur raten. Mög­lich­keit des Ankerns nicht vergessen, außer Reichweite für land­ge­bundene Quälgeister.

Rückgabe so wie erhalten


Der Mieter übergibt das Boot mit vollständiger Ausrüstung zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort an den Vermieter oder seinen Beauftragten. Gerät der Mieter damit länger als 2 Stunden in Verzug, zahlt er dem Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 20% des vereinbarten Charterpreises pro angefangenem Tag. Eine Änderung von Rückgabezeit oder -ort bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.

Kosten für Rückführung, Liegegebühren, etc., auch eventuelle Charterausfallkosten sowie Übernachtungskosten eines Nachmieters, welche durch ein Verlassen des Bootes durch die Charter­besatzung an einem anderen als dem vereinbarten Ort entstehen, werden vom Mieter getragen. Das Boot gilt erst dann als Zurückgegeben, wenn es den vereinbarten Ort erreicht hat.

Insofern ein Ausweichhafen vereinbart wurde, gilt dieser als nachrangiger Rückgabeort, bei dessen Nutzung keine Zusatzkosten auf den Mieter entfallen, wenn die vereinbarten Bedingungen für das Ausweichen erfüllt sind (i.d.R. Nicht-Anlaufbarkeit des erstrangigen Zielhafens durch vor Ort gegebene Wetter- und Gewässer­bedingungen, sowie rechtzeitige Benachrichtigung des Vermieters). Die vorherige Reinigung, Ordnung und Kontrolle von Boot und Ausrüstung obliegt dem Mieter, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Bei ungeordneter oder ungereinigter Rückgabe zahlt der Mieter dem Vermieter eine Reinigungs- und Aufräum­pauschale in Höhe von 50 . (Wobei es auch bei der Vereinbarung als entsprechende Service-Leistung da gewisse Grenzen gibt, üblicher Gebrauch, Fairness und so.)

Rückgabe mit leeren Tanks bzw. Vorratsbehältern oder Batterien an der empfohlenen Entladegrenze ist in Ordnung, wenn ich mindestens einen Tag vorher über den absehbaren Zustand informiert wurde.


Common sense und Fairness


Dinge, die nicht erlaubt sind oder der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters bedürfen: Boot aus dem Wasser nehmen; Mast legen; mutwilliges Auf-Grund-Setzen bei ISABELLE; Anlanden bzw. Trockenfallen auf ungeeignetem Grund oder mutwilliges Kentern bei LILULEJ; an Bord grillen mit Holzkohle oder ähnlichem (Alternative: geeigneten Hafen oder Strand aussuchen); Rauchen unter Deck oder unter dem geschlossenen Persenning oder beim Umfüllen von brennbaren Betriebsstoffen;

Reparaturen und dauerhafte Veränderungen, die über Kleinigkeiten (Material- oder Fremdleistungskosten bis 20 ) und Trimm­ein­stel­lungen hinausgehen (z.B. aufgegangenes Leinenende betakeln:gerne; beschädigte Leine tauschen: nachfragen;Ankerschäkel tauschen: nein; Beschlag an- ab- oder umbauen: nein); Teilnahme an Wettfahrten (möglich nach Vereinbarung); Zurücklassen von Ausrüstungsteilen, auch wenn diese beschädigt sind; Auslösen von Rettungsmitteln oder Notsignalen außerhalb von Notsituationen; Auslaufen bei absehbaren Wetter­be­din­gungen, welche die im Bootszeugnis und Chartervertrag angegebenen Grenzen übersteigen;





eingehen von Bergeverträgen bei Havarie (u.U. schon durch Annahme einer fremden Schleppleine oder An-Bord-Kommen eines nautisch-technischen Helfers, so lange es nicht um Rettung aus Seenot geht); Aufgeben des Bootes ohne wirkliche Not (z.B. Strandung ohne unmittelbare Gefährdung der Besatzung ist kein Seenotfall, schon gar nicht mit einem Boot, das alle Flossen einziehen und eigentlich problemlos Trockenfallen kann);

Überlassen der Bootsführung an Dritte; Weiter­vermietung oder Ausleihe; Benutzen des Bootes zu anderen als sportlichen, touristischen und Erholungs­zwecken (gewisse Toleranz gegenüber der Kunst, aber zu schwer abzugrenzen) (insbesondere solcher gewerblicher oder politischer Art, z.B. die Flagge einer politischen Bewegung zeigen). (Ja, letzeres betrifft auch sehr populäre oder öffentlich geförderte politische Bewegungen, Initiativen, NGO’s und Kampagnen.)


Motoraus­fall ist tech­ni­sches Versa­gen, das ein Hin­der­nis bedeutet, kein Seenotfall, kann aber rasch einen nach sich ziehen, durch grob fahr­läs­siges Handeln bzw. Unter­las­sen der nahe­lie­gen­den Abhilfe, auf einem Segel­boot, das zudem mit Paddeln und zwei­fa­chem, wohl­dimen­sio­nier­tem Anker­ge­schirr aus­ge­rüstet ist.

Wenn etwas
schief geht


Der Mieter übernimmt das Boot auf eigene Verantwortung. Der Vermieter haftet dem Mieter und seiner Besatzung nur für Schäden, die in Folge von dessen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstehen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die aus Entscheidungen des Mieters oder dessen Besatzung in Verbindung mit Ungenauigkeiten, Fehlern oder Veränderungen der an Bord zur Verfügung gestellten nautischen Literatur, einschließlich Seekarten, oder von Naviga­tions­geräten (bspw. Kompass; Log; Echolot; GPS-Naviga­tions­computer) entstehen.

Die Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturkosten fehlender oder beschädigter Boots- oder Ausrüstungs­teile gehen zu Lasten des Mieters, sofern der Schaden oder Verlust durch ihn oder seine Besatzung oder in Folge seiner bzw. deren Handlungen entstanden ist. Dieses umfasst auch den Ersatz ausgelöster Gaspatronen für Auftriebskörper und den pyrotechnischer Signalmittel, nicht aber den normalen Verschleiß bei umsichtigem Gebrauch. (Beispiele: kleine, unkritische Scheuerstelle an Festmacher durch Reibung an Lippklüse oder kleiner, einzelner Kratzer an Innen­ein­richtung: normaler Verschleiß; erhebliche Beschädigung einer Ankerleine durch versäumten Schamfilschutz oder Kratzer am Rumpf durch hartes Anlege­manöver ohne Fenderschutz: Schaden durch grobe Fahrläs­sigkeit; Boot auf die Steine gesetzt, weil einfach drauflos gefahren, nach falsch abgesetztem Kurs, Rumpf oder Kiel kaputt: grobe Fahrlässigkeit; Mastbruch, wegen trotz ausdrücklicher Warnung mit praktischer Demonstration korrekter Bedienung „mal eben so“ bei Fahrt mit stärkerem, achterlichem Wind gelösten Achterstagen: sehr grobe Fahrlässigkeit (und das kommt richtig teuer)).





Der Mieter haftet ebenfalls für Schäden durch Unglücksfälle, höhere Gewalt, Diebstahl, Raub und Eingriffe hoher Hand, die in Folge seiner Benutzung entstanden sind. (Beispiele: Brand durch Unachtsamkeit beim Umfüllen von Kraftstoff; Kollision mit Hindernis in Schiff­fahrts­straße; Havarie durch Navigation nach falschen oder ungenaue Einträgen in den verwendeten Seekarten oder Fehler im Navigationsgerät; Sturmschaden in besuchtem Hafen; Beschlagnahme nach Verstoß gegen Verkehrs­ordnung.) Für beide Boote besteht eine Haftpflicht­ver­sicherung, welche den Charterbetrieb abdeckt. Der Vermieter ist berechtigt, eigenen Aufwand zur Behebung eines Schadens, für den der Mieter haftet, diesem angemessen in Rechnung zu stellen und ggf. mit der Kaution zu verrechnen.

Der Vermieter haftet nicht für am Ende der Charterzeit an Bord vergessene Gegenstände und auch nicht für entstandene Schäden an Wertgegenständen (insbesondere elektronischen Geräten) durch Wasser.


Zum nächsten Unterpunkt und der Gefahr des Blitz­ein­schlages: Wenn es eine mit verhält­nis­mäßigem Aufwand zu realisierende, verläßliche und die Nutzung der Boote wenig einschrän­kende Möglichkeit des Schutzes gäbe, hätte ich sie eingebaut. So bleibt nur Ausweichen an Land, in feste Gebäude oder das weit verbreitete Vertrauen auf Statistik und Zufall und evtl. einen Nachbar­lieger mit höhe­rem Mast und besserer Ableitung. Sorry, ist so. Fragen Sie ggf. andere Vermieter oder Eigner von Kunststoff- oder Holzbooten — nach vorhan­denen Schutz­vor­rich­tungen, nicht ob das ein Problem ist oder ob man da etwas machen kann, könnte, theoretisch, irgendwie.

Stahl- oder Alumi­nium­boote sind in der Hinsicht besser, aber noch lange keine Gewähr für Sicherheit, vor allem nicht, wenn da einer außerhalb von Kajüte oder Deckshaus mit nasser Kleidung am Ruder steht, in der Nähe des Groß­baumes oder der Achter­stagen. Oder wenn das Boot sehr klein und halb offen ist. Es ist ein gutes Beispiel für das, was man höhere Gewalt nennt, sowie die Grenzen von mensch­licher, tech­nischer Kontrolle und Sicherheit.

Allerdings sind Perso­nen­schäden durch Blitzschlag an Bord von Sport­booten sehr selten, vor allem in Nord-Mittel­europa. Elektronik wird wohl eher mal zerlegt, vor allem durch Induk­tions­ströme oder der Kram am Masttopp. Und die Boote werden i.d.R. nicht vorsichts­halber verlassen, bei Gewitter, meinem Eindruck nach.

Es ist auch kein großes Thema unter Seglern. Gewit­ter­stürmen weicht man aus, also in Hafen oder Ankerbucht, guckt sich das Geschehen von der Kajüte aus an, und wenn man auf See ist und durch muss, muss man durch. (Bspw. durch so etwas, kurz vor Ijmuiden. Die Vorhersage war später einzelne Gewit­ter­böen gewesen oder so ähnlich.) In meinen Führer­schein- und sonstigen Fort­bildungen kam es überhaupt nicht vor.

Was man heute viel besser machen kann als noch vor 10 Jahren, ist es, Gewitter­lagen einzuschätzen, ein­schließ­lich Ausdeh­nung, Zug­rich­tung, Geschwin­dig­keit, Wind­stärke, Blitz­häu­fig­keit, -art und -stärke, sowie den Faktoren, die Fallböen und Tornados bzw. Wasser­hosen begünstigen, insofern man in Landnähe ist, Inter­net­ver­bindung hat und hinschaut.



Mündliche Vereinbarungen, welche von den hier aufgestellten allgemeinen Regeln sowie die im Chartervertrag getroffenen Vereinbarungen abweichen bzw. diese ändern, bedürfen der Bestätigung in Schriftform und nur wenn diese umstände­halber (während der Reise) nicht mit vertretbarem Aufwand erreicht werden kann, ersatzweise durch E-Mail.

Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages in Übrigen.

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Mietvertrag ist Berlin.


Common sense 2 or: good to know
(oder: wenigstens einmal darüber nach­gedacht haben)


Ausdrücklich weise ich auf die Gefahr hin, über Bord zu fallen, auf See verloren zu gehen und die rasche Unterkühlung eines Menschen im Wasser, sowie den Umstand, dass beide Boote zwar über ausreichend bewährte Haltepunkte, Handläufe, Fußreling usw. verfügen, nicht aber über eine auf vielen anderen Yachten übliche Seereling (ISABELLE ist zusätzlich mit Strecktauen, Sicher­heits­gurten und Decksbügeln zum Einpicken ausgerüstet); ebenso die Gefahr von allmählicher Unterkühlung auch an Bord, durch Nässe und Wind; die Verletzungs­gefahr bei unkontrolliert übergehendem Großbaum, sowie außenbords bei laufendem Motor mit eingekuppeltem Propeller; beim Sturz oder Sprung auf (evtl. verborgene) Unter­was­ser­hin­dernisse; die Verletzungs­gefahr beim Umgang mit höher belastetem Tauwerk (insbes. Schoten, Festmacher, Anker- und Schleppleinen);




die Kollisionsgefahr mit großen und schnellen Fahrzeugen oder Hindernissen in strömenden Gewässern, im Zusam­menhang mit der bei sehr schwachem Wind eingeschränkten Manöv­rier­fähigkeit unter Segeln und dem Zeitbedarf für das Klarmachen und Starten des Motors; die Verlet­zungs­gefahr bei Mastbruch oder Umfallen des Mastes in Folge falscher Einstellung des Riggs, Fehlbedienung der Trimmein­richtungen (bei LILULEJ auch der Mastlege­vor­richtung) oder nach Entfernen oder Verlust der Sicherungs­splinte an den Spannschrauben der Wanten und Stagen;

die Brand- und Explosionsgefahr beim Umgang mit Treibstoff (Benzin) und Kocher-Betriebsstoff (Petroleum und / oder Spiritus); die Gefahren durch giftige Gase im Brandfall (div. Kunststoffe; einige Lithium­batterien) oder bei ungenügender Lüftung (Kocher oder Petroleumlampe in geschlossener Kajüte; Petroleum­dampf bei verlöschter Kocherflamme); die Gefahren bei Blitzeinschlag (keine Schutz­vor­richtungen, aber diverse, mit einem 10 m hoch aufragenden Aluminiumrohr elektrisch gut leitend verbundene Teile in unmittelbarer Nähe der Besatzung, mit Isolation gegenüber der Erde bzw. dem Meer);




die Verletzungsgefahr bei (überraschend) starker und / oder rascher Krängung (Sturz; umherfallende Ausrüstung); beim barfüßigen Ausrutschen auf nassem lackiertem Deck; die Kentergefahr bei LILULEJ (insbesondere bei böigem Wind und hohem Wellengang) und die Gefahr raschen Sinkens durch Leck oder Seeschlag bei ISABELLE (kleiner Innenraum ohne wasserdichte Abteilungen und geringes Freibord) sowie die u.U. eingeschränkten Möglichkeiten, rechtzeitig Hilfe von außen zu erhalten (optische und akustische Notsignalmittel, ggf. Mobilfunk).

Alle der genannten Gefahren lassen sich durch umsichtiges Handeln, gehörigen Gebrauch der dafür vorgesehenen Ausrüstung, Übung und im Zweifelsfall Vermeidung entsprechender Situationen verringern oder in ihren Folgen begrenzen. Die Verantwortung dafür trägt, neben dem Bootsführer, jedes einzelne Mitglied der Besatzung.


Über­raschungen und Nahe­bei-Ein­schläge kommen dennoch vor. Bei mir zuletzt im Mai 2021, LILULEJ, unter Motor im Strelasund, nichts groß drama­tisches, aber der halbe Tag mit klein­räu­migen Gewit­ter­zellen, ich war vorher noch schnell bei Flaute über den Greifs­walder Bodden, wollte weiter nach Bock Reede und dann ändert eine inner­halb von 15, 20 Minuten ein bisschen sprunghaft ihre Richtung und Stärke. «Blitz» «Kraeck-Wa-Gromms» ca. 900 m vorbei, an der frei­stehenden Fang­stange mit 885 cm Take­lungs­höhe und Holzboot-Fuß­iso­lator, da zwischen Parow und Bessin. Als Kind und Jugend­licher und noch weit in das Erwach­senen­alter bin ich unbe­fan­gener in solchen Situationen gewesen.



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